Rechnungskopie an Klient/innen

Das Krankenversicherungsgesetz (wie auch das IVG, MVG und UVG) hält fest, dass die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhält, die an den Versicherer gegangen ist. Von Mitgliedern haben wir die Anfrage erhalten, ob zu diesem Grundsatz Ausnahmen vorgesehen sind. Unsere Abklärungen haben ergeben: Das Gesetz erwähnt nicht ausdrücklich die Möglichkeit, dass Klient/innen auf eine Rechnungskopie verzichten können. Es handelt sich klar um eine Pflicht der Leistungserbringer/innen. Mehr dazu hier.

Folglich empfiehlt der SVDE seinen selbständigen Mitgliedern, dies so umzusetzen. Die Rechnungskopie kann auch elektronisch zugestellt werden. Auch in diesem Fall muss der Datenschutz eingehalten werden.

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