GesBG Berufsausübungsbewilligung

Das neue Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) und dessen Ausführungsrecht sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Gerne möchten wir Sie über folgendes informieren (keine Handlung Ihrerseits nötig):

Gemäss dem neuen GesBG wird neu auch in den Spitälern von den leitenden Ernährungsberater/innen eine Berufsausübungsbewilligung verlangt. Momentan haben sich noch nicht alle Kantone der neuen Gesetzgebung angepasst. Bei Fragen erkundigen Sie sich daher bitte bei Ihrem Kanton. Es kann sein, dass Ihr Kanton bereits umgestellt hat oder es in nächster Zeit noch tut.

Wichtig zu verstehen ist, dass die hier angesprochene «Berufsausübungsbewilligung» nicht das Gleiche ist, wie die Zulassung, welche freiberufliche Ernährungsberater/innen mit eigener Praxis gemäss KVG/KVV erwerben müssen.

Für eine Berufsausübungsbewilligung gemäss GesBG wird folgendes geprüft (GesBG, Art. 12):

  • Qualität der Ausbildung (BSc in Ernährung und Diätetik)
  • Vertrauenswürdigkeit (z.B. mittels Strafregisterauszug)
  • und allenfalls Amtsprache (Sprachdiplom)

Es sind jedoch keine Erfahrungsjahre notwendig (wie bei der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die freiberufliche Tätigkeit).

Sind Sie leitende/r Ernährungsberater/in in einem Spital? Sie brauchen nichts zu unternehmen. Ihr Kanton wird bei Bedarf auf Sie zukommen.

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