Kanton Zürich I Erstreckung der Übergangsfrist bei der Umsetzung des eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzes
Fristverlängerung bis 31. Oktober 2025 Ein Abgleich der eingegangenen Formulare zeigt: Noch nicht alle Betriebe haben ihr Erhebungsformular eingereicht. Das AFG gewährt deshalb eine einmalige Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025. Bis dahin gilt: Organisationen und Einzelunternehmen (Praxen) müssen das ausgefüllte Erhebungsformular beim AFG einreichen. Fachpersonen, die neu eigenverantwortlich tätig sind und noch keine Berufsausübungsbewilligung besitzen, müssen bis zu […]
