Kanton Zürich I Erstreckung der Übergangsfrist bei der Umsetzung des eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzes

Fristverlängerung bis 31. Oktober 2025

Ein Abgleich der eingegangenen Formulare zeigt: Noch nicht alle Betriebe haben ihr Erhebungsformular eingereicht. Das AFG gewährt deshalb eine einmalige Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025.

Bis dahin gilt:

  • Organisationen und Einzelunternehmen (Praxen) müssen das ausgefüllte Erhebungsformular beim AFG einreichen.
  • Fachpersonen, die neu eigenverantwortlich tätig sind und noch keine Berufsausübungsbewilligung besitzen, müssen bis zu diesem Datum ein entsprechendes Gesuch einreichen.

Schreiben GD Umsetzung GesBG Fristerstreckung

 

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