Fristverlängerung bis 31. Oktober 2025
Ein Abgleich der eingegangenen Formulare zeigt: Noch nicht alle Betriebe haben ihr Erhebungsformular eingereicht. Das AFG gewährt deshalb eine einmalige Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2025.
Bis dahin gilt:
- Organisationen und Einzelunternehmen (Praxen) müssen das ausgefüllte Erhebungsformular beim AFG einreichen.
- Fachpersonen, die neu eigenverantwortlich tätig sind und noch keine Berufsausübungsbewilligung besitzen, müssen bis zu diesem Datum ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Schreiben GD Umsetzung GesBG Fristerstreckung

