Die Leistungserbringer müssen die Vergünstigungen weitergeben, die ihnen Personen oder Einrichtungen gewähren, die Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern (Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG), s. Informationsschreiben.
Weitere Informationen und die FAQs sind auf der Webseite des BAG zu finden (Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht bei Heilmitteln). Fragen dazu können auch via Kontaktformular des BAG gestellt werden.