Information des BAG zur Weitergabe von Vergünstigungen

Die Leistungserbringer müssen die Vergünstigungen weitergeben, die ihnen Personen oder Einrichtungen gewähren, die Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern (Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG), s. Informationsschreiben.

Weitere Informationen und die FAQs sind auf der Webseite des BAG zu finden (Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht bei Heilmitteln). Fragen dazu können auch via Kontaktformular des BAG gestellt werden.

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