Damit ausgebildete Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen dürfen, ist eine zweijährige praktische Tätigkeit zu 100% unter der Leitung einer zugelassenen Ernährungsberaterin/eines zugelassenen Ernährungsberaters (Artikel 50a Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Krankenversicherung KVV) nachzuweisen.
Die praktische Tätigkeit kann in Teilzeit absolviert werden (durchschnittlich mindestens 50%-Pensum) und verlängert sich dementsprechend.
Die praktische Tätigkeit kann wie folgt erlangt werden:
- Als Angestellte/r einer anerkannten Ernährungsberaterin/eines Ernährungsberaters mit eigener ZSR-Nr.
- Als Spital-Angestellte/r unter der Leitung einer erfahrenen Ernährungsberaterin, eines erfahrenen Ernährungsberaters
- Als Angestellte/r einer Organisation der Ernährungsberatung
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