Erfahrungsjahre

Damit ausgebildete Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen dürfen, ist eine zweijährige praktische Tätigkeit zu 100% unter der Leitung einer zugelassenen Ernährungsberaterin/eines zugelassenen Ernährungsberaters (Artikel 50a Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Krankenversicherung KVV) nachzuweisen.
Die praktische Tätigkeit kann in Teilzeit absolviert werden (durchschnittlich mindestens 50%-Pensum) und verlängert sich dementsprechend.

Die praktische Tätigkeit kann wie folgt erlangt werden:

  • Als Angestellte/r einer anerkannten Ernährungsberaterin/eines Ernährungsberaters mit eigener ZSR-Nr.
  • Als Spital-Angestellte/r unter der Leitung einer erfahrenen Ernährungsberaterin, eines erfahrenen Ernährungsberaters
  • Als Angestellte/r einer Organisation der Ernährungsberatung

News

News-Archiv

Sie finden ältere News-Meldungen in unserem Archiv.

Berater/Innen-Suche

Finden Sie Ernährungsberater/innen entsprechend ihrer Sprache oder Lokalität.

Verordnungsformular

Das Verordnungsformular ist in den Sprachen Deutsch, Français und Italiano verfügbar.

Antrag ZSR-Nummer

Den Antragsprozess für eine ZSR-Nummer mit Beitrittserklärung zum Tarifvertrag finden Sie hier.

Nach oben scrollen